Heilpraktiker für Podologie



Im Sinne des Heilpraktikergesetzes bedeutet Ausübung der Heilkunde die selbstständige Erhebung von Diagnosen, Durchführung von Heil- oder Linderungsmaßnahmen im Falle von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn diese im Auftrage einer anderen Person durchgeführt werden, die keine ärztliche Approbation besitzt. (§1 Abs.2 HPG)

 

Der Erwerb einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis hat für einen Podologen den Vorteil, dass er dann auch selbständig Patienten annehmen darf und diese Leistung innerhalb des Gesetzes  ( §1 HPG) mit privaten Krankenkassen bzw. direkt mit den Patienten abrechnen kann. Auch bei der Wundbehandlung ist der Podologe mit eingeschränkter Heilpraktikererlaubnis ( Sektoraler Heilpraktiker )nicht mehr nur auf ärztliche Anordnungen angewiesen.

Die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten auf dem Gebiet der Podologie ist nur Personen mit der Erlaubnis nach §1 HPG gestattet, also Ärzten, Heilpraktikern und jetzt auch Heilpraktikern auf dem Gebiet der Podologie.

 

 

Leistungen die Privaten Krankenversicherungen , Beihilfestellen oder der Postbeamtenkrankenkasse / Bahn vorgelegt werden sollen müssen nach der GebüH Abgerechnet werden.